Grabmalvorsorge

 

Seit Jahrtausenden bemühen sich Menschen um ein angemessene und würdevolle Bestattung ihrer Angehörigen oder haben selbst dafür vorgesorgt.
Jeder Mensch ist einzigartig und hat es verdient, nach dem Tode eine Grabstätte als bleibende Erinnerung zu bekommen.

Der Tod ist unser täglicher Begleiter. Trotzdem findet die Auseinandersetzung mit diesem Thema in unserer heutigen Gesellschaft erst dann statt, wenn ein naher Angehöriger oder Freund betroffen ist.

GRABMALVORSORGE - SCHÖN, DASS ALLES GEREGELT IST!

Gerade zum Lebensende sollte nichts dem Zufall überlassen werden.

Deshalb entscheiden sich immer mehr Menschen dafür, schon zu Lebzeiten mit einer garantiert sicheren Grabpflege-Vereinbarung die eigenen Wünsche bezüglich der Ruhestätte bis ins Detail festzulegen.

Diese Regelung stellt eine große Entlastung für einen selbst dar, sowie für die Angehörigen, die in dieser Ausnahmesituation überfordre sein können.
Auch aus Zeitdruck werden dann allzu oft Entscheidungen getroffen die unumkehrbar sind und letztendlich den Bedürfnissen der Hinterbliebenen nicht gerecht werden.


Was ist ein Treuhand-Vertrag ?

Ein Treuhand-Vertrag liegt vor, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unter der Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH ein schriftlicher Vertrag für Grabmal-Wartungs- und / oder Grabmal-Lieferungsarbeiten für eine Grabstätte abgeschlossen werden.


Ihre Vorteile beim Abschluss eines Treuhand-Vertrages.

  • Die Lieferungen und Leistungen werden gemäß Treuhand-Vertrag gewährleistet
  • Die Treunhandstelle überwacht die festgelegten Leistungen
  • Der Treuhand-Vertrag ist für Erben verbindlich
  • Der Treuhand-Vertrag trifft eine klare Regelung im Todesfall
  • Bei Abschluss des Treuhand-Vertrages werden die Kosten der Lieferungen und Leistungen zu den derzeitigen Preisen definiert.



Wann ist insbesondere der Abschluss eines Treuhand-Vertrages empfehlenswert ?

  • Wenn keine Angehörigen vorhanden sind, die die würdevolle Pflege der Grabanlage gewährleisten können.
  • Wenn Angehörige nicht mit den Kosten der Grabanlage belastet werden sollen.
  • Wenn der Auftraggeber die Grabstätte gar nicht oder nur selten besuchen kann.

 

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